Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt den Zweck des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Projekten und Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes von Menschen und Tieren (z. B. Schutz von Wäldern, Klima, Gewässern und Biotopen). Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.
  3. Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der unter Abs. 1 – 3 genannten Maßnahmen für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  4. Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.
  5. Bei der Förderung von ausländischen Projekten durch Einrichtungen in Deutschland werden Körperschaften bedacht, die selbst steuerbegünstigt sind. Bei der direkten Förderung von gemeinnützigen Projekten im Ausland bedient sich die Stiftung Hilfspersonen.